RS Vfgh 2002/4/10 B685/02

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Veröffentlicht am 10.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Aufhebung von Bescheiden der erstinstanzlichen Nachprüfungsbehörde (Oö LReg) betreffend Nichtigerklärung der in Aussicht genommenen Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren betr "Pensionskassenleistungen in Form eines Pensionskassensystems als Zusatzversorgung" für Bedienstete der Stadtgemeinden Linz, Wels und Steyr durch den UVS Oberösterreich.

Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft (übergangener Bieter) behauptete - in der potentiellen Zuschlagserteilung liegende - Nachteil kann unter der Annahme rechtskonformen Verhaltens der Auftraggeber nicht eintreten.

Die von der Oö LReg zunächst erlassenen einstweiligen Verfügungen gegen die Auftraggeber (betr Aussetzung der Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren) haben ihre normative Kraft nicht verloren: Denn §64 Abs1 AVG - der mangels entgegenstehender leges speciales im Oö VergabeG im Nachprüfungsverfahren zur Anwendung gelangt (vgl §58 Abs3 Oö VergabeG) - bestimmt, daß rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung entfalten. Die erstinstanzlichen Entscheidungen der Oö LReg, mit denen die Zuschlagsentscheidungen nichtig erklärt wurden, konnten daher, da gegen sie Berufung beim UVS erhoben wurde, nicht dergestalt in Rechtskraft treten, daß die in Rede stehenden einstweiligen Verfügungen ihrer normativen Kraft verlustig gegangen wären. Dem steht auch §60 Abs5 Oö VergabeG, wonach "einstweilige Verfügungen jedenfalls mit der Entscheidung über den Aufhebungsantrag außer Kraft" treten, nicht entgegen: Denn unter Zugrundelegung einer die Anforderungen an einen gemeinschaftsrechtskonformen Vergaberechtsschutz wahrenden Interpretation muß diese Bestimmung so verstanden werden, daß nur eine rechtskräftige - also nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln (in concreto: mit Berufung an den UVS) bekämpfbare - "Entscheidung über den Aufhebungsantrag" eine bestehende einstweilige Verfügung außer Kraft treten lässt.

Da bis zur Entscheidung über die bei der Oö LReg (neuerlich) in dieser Rechtssache anhängigen Nachprüfungsanträge durch die bestehenden einstweiligen Verfügungen eine Zuschlagserteilung unterbunden ist, kann der von der beschwerdeführenden Gesellschaft befürchtete unverhältnismäßige Nachteil nicht eintreten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B685.2002

Dokumentnummer

JFR_09979590_02B00685_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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