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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §61 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0298 E 24. April 1996 RS 2Stammrechtssatz
Unter "Unterrichtserteilung" iSd § 61 Abs 1 GehG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen, weil sich Anhaltspunkte für einen hievon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung "Unterrichtserteilung" als solcher noch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergeben (Hinweis E 13.4.1983, 82/09/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X03Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008