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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §41 Abs1;Rechtssatz
Ein Verfahren mit dem die Befristung der Lenkerberechtigung ausgesprochen wird, wird nicht schon anhängig, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, auf den eine Befristung gestützt werden kann oder wenn Anzeige erstattet wird, sondern erst mit dem ersten Verfahrensschritt, den die Kraftfahrbehörde setzt, um die Voraussetzungen für eine Befristung zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 98/11/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110018.X01Im RIS seit
07.08.2001