RS Vwgh 2001/5/30 98/08/0196

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §49;

Rechtssatz

Entgelt im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das beitragspflichtige Entgelt nach § 49 legcit (Hinweis E 14. November 1995, 95/08/0273). In diesem Sinne bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Hinweis E 19. November 1987, 87/08/0152).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080196.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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