RS Vwgh 2001/5/30 96/08/0384

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z11;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Abgrenzung eines Ausbildungsverhältnisses von einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG erfolgt nicht in der Weise, dass die Gewährung von jeder Art von Entgelt im Ausbildungsverhältnis die Tätigkeit automatisch zu einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG werden ließe. Es ist vielmehr unabhängig von der Frage der Entgeltlichkeit zunächst zwischen einem Beschäftigungsverhältnis und einem Ausbildungsverhältnis zu unterscheiden, wobei die Kriterien der Abgrenzung in der Regel jenen entsprechen, die der VwGH zur vergleichbaren Abgrenzung bei Ferialpraktikanten (mit zT geringfügigen Entgelten) entwickelt hat (Hinweis E 11. Dezember 1990, 88/08/0269, VwSlg 13336 A/1990; E 31. Jänner 1995, 93/08/0150; E 12. Dezember 1995, 93/08/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080384.X02

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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