RS Vfgh 2002/4/11 B582/02

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Veröffentlicht am 11.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe gemäß §87 Abs1 Z1 iVm §13 Abs1 GewO 1994.

Taxiunternehmen einzige Erwerbsquelle für beschwerdeführenden bulgarischen Staatsangehörigen ohne Beschäftigungsbewilligung; dagegen Einwände der belangten Behörde hinsichtlich noch nicht rechtskräftiger Verwaltungsstrafen sowie Beschwerden der Konkurrenz.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war Folge zu geben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen der mit dem Entzug verbundenen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Antragstellers für diesen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B582.2002

Dokumentnummer

JFR_09979589_02B00582_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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