RS Vwgh 2001/5/30 96/12/0019

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1988/148;

Rechtssatz

Aus § 36 Abs. 3 UOG 1975 lassen sich die Kriterien ableiten, nach denen wissenschaftliche Arbeiten zu beurteilen sind, nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches. Bei Skripten fehlt normalerweise jeglicher Anspruch auf wissenschaftlichen Neuheitswert, von methodischer Korrektheit könnte höchstens im Hinblick auf die Didaktik gesprochen werden, entsprechend dem typischen Zweck von Skripten, Studierenden den Stoff eines Fachgebietes zu vermitteln. Die Verfassung von Skripten zählt demgemäß zur Mitwirkung in der Lehre gemäß § 184 BDG 1979 und nicht zur wissenschaftlichen Tätigkeit eines Universitätsassistenten. Die Grenze zwischen einem in der Regel als wissenschaftliche Leistung anzuerkennenden Lehrbuch und Skripten kann zwar fließend sein, es müsste aber im Einzelfall dargelegt werden, worin bei den Skripten die allein maßgebende Wissenschaftlichkeit (im obigen Sinn) gelegen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120019.X03

Im RIS seit

20.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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