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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0267Rechtssatz
Die Bestimmung des § 113 Abs 2 ASVG setzt das Vorliegen einer rechtswirksamen Vereinbarung über eine Frist voraus. Eine solche Vereinbarung (im Sinne des § 62 Abs 2 ASVG) zwischen einem Verwaltungsorgan in behördlicher Funktion und einem Privaten entfaltet nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes dann Bindungswirkung, wenn und insoweit sie sich an die ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen hält (Hinweis VfGH E 6. Oktober 1981, G 47/79; VwGH E 19. April 1982, 2568/80). Der auch von der Lehre als rechtserzeugendes Instrument anerkannte so genannte subordinationsrechtliche oder öffentlichrechtliche Vertrag ist bei einem fehlerhaften Zustandekommen, anders als ein Bescheid, absolut nichtig (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 534ff).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080261.X02Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008