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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §311 Abs2;Rechtssatz
Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Pflicht zur Entscheidung über das Anbringen einer Partei trifft nur die Behörde, die zum Abspruch über dieses Anbringen zuständig ist; die Weiterleitung eines Anbringens hat jedenfalls das Erlöschen selbst einer bestandenen Entscheidungspflicht zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130195.X02Im RIS seit
23.10.2001