RS Vwgh 2001/5/30 96/08/0261

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §886;
ASVG §34 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0267

Rechtssatz

Für ein Übereinkommen gemäß § 34 Abs 2 ASVG ist die Einhaltung der Schriftform normiert. Sieht aber das Gesetz ausdrücklich die Schriftlichkeit von Erklärungen vor, ist deren Wirksamkeit und Verbindlichkeit von der Einhaltung dieser Form abhängig (vgl § 886 ABGB). Der Zweck der in § 34 Abs 2 ASVG statuierten Schriftlichkeit kann (ähnlich der auf privatrechtliche Verträge anzuwendenden Regelung des § 886 ABGB) nur dahin verstanden werden, dass diese Form konstitutiv für das Zustandekommen der dort genannten Vereinbarung ist, somit ein bloß mündlicher Vertrag keinen der Vertragsteile bände.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080261.X03

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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