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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §886;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0267Rechtssatz
Für ein Übereinkommen gemäß § 34 Abs 2 ASVG ist die Einhaltung der Schriftform normiert. Sieht aber das Gesetz ausdrücklich die Schriftlichkeit von Erklärungen vor, ist deren Wirksamkeit und Verbindlichkeit von der Einhaltung dieser Form abhängig (vgl § 886 ABGB). Der Zweck der in § 34 Abs 2 ASVG statuierten Schriftlichkeit kann (ähnlich der auf privatrechtliche Verträge anzuwendenden Regelung des § 886 ABGB) nur dahin verstanden werden, dass diese Form konstitutiv für das Zustandekommen der dort genannten Vereinbarung ist, somit ein bloß mündlicher Vertrag keinen der Vertragsteile bände.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080261.X03Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008