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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §8 Abs1;Rechtssatz
Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (Hinweis E 2000/11/21, Zl. 2000/11/0154). Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110144.X01Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008