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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;Rechtssatz
Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt nach der demonstrativen Aufzählung des letzten Halbsatzes des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 ua. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen. Es besteht im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der erwähnten Aufzählung kein Zweifel daran, dass auch bestimmte Überholmanöver in unübersichtlichen Kurven an sich geeignet sein können, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0035, wo das Vorliegen solcher Verhältnisse - noch auf der Grundlage des mit § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 fast wörtlich übereinstimmenden § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 in der Fassung der 17. KFG-Novelle - bejaht wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110221.X03Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009