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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der eines Ziviltechnikers ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit dem gesamten Tätigkeitsbereich des Ziviltechnikers entspricht; wohl aber muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, abgesehen von einer durch gehobene Vorbildung gekennzeichneten fachlichen Qualifikation, den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfassen, zu der die einschlägigen Vorschriften über den Beruf eines Ziviltechnikers berechtigen. Entscheidend ist, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das üblicherweise die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet (Hinweis E 27.4.2000, 96/15/0172). (Hier: Die Herstellung der Skizzen vom jeweiligen Unfallort durch den Abgabepflichtigen, einen gerichtlichen Sachverständigen für Verkehrswesen, ist hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades und der angewandten Methoden nicht mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Tätigkeiten eines Ziviltechnikers auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens vergleichbar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130006.X01Im RIS seit
23.10.2001