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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags wegen Aussichtslosigkeit der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung mangels unmittelbarer Betroffenheit des AntragstellersRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antrags auf Aufhebung des Art8 Abs2 EMRK als aussichtslos.
Es ist ausgeschlossen, daß der Gesetzesvorbehalt des Art8 Abs2 EMRK einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers zu bewirken vermag. Ein derartiger Eingriff könnte sich erst aus einem generellen Rechtsakt (Gesetz) ergeben, mit dem von der in Art8 Abs2 EMRK ausgesprochenen Ermächtigung Gebrauch gemacht wird (s. zB VfSlg. 8978/1980, 11.579/1987, 12.752/1991 uva.). Kein Eingehen auf die Frage der Aussichtslosigkeit des Antrags aufgrund des Verfassungsrangs des Art8 Abs2 EMRK.
Kompetenz der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über ebenfalls geltend gemachte Ansprüche auf "Schadenersatz und Wiedergutmachung".
siehe auch V30/02 vom selben Tag: Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags desselben Antragstellers zur Einbringung eines Antrags auf Aufhebung einer nicht näher spezifizierten Verordnung wegen Aussichtslosigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G116.2002Dokumentnummer
JFR_09979583_02G00116_01