RS Vwgh 2001/5/30 98/08/0197

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0102 E 18. Februar 1994 RS 8

Stammrechtssatz

Wenn eine Partei konkrete Einwände gegen die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse erhebt, dann muß die Behörde die Erwägungen, die sie veranlaßten, die Ermittlungsergebnisse als ausreichend zu erachten, auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen der Partei als bedeutungslos abzutun, klar und übersichtlich zusammenfassen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080197.X03

Im RIS seit

07.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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