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41/01 SicherheitsrechtNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Die Beobachtung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass der schadenverursachende Lenker nach Durchführung einiger Reversiermanöver sein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit davon lenkte, rechtfertigte wohl die Annahme einer - gegenüber dem gewöhnlichen Betrieb eines Kraftfahrzeuges - erhöhten Gefahr, jedoch noch nicht die Annahme einer konkreten im Sinne von gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden (die Verpflichtung zur Indienststellung gemäß § 1 Abs. 3 erster Satz Richtlinien-Verordnung auslösenden) Gefahr für Rechtsgüter Anderer, zumal auch das Organ nicht behauptet, dass fremde Rechtsgüter hiebei in einen derart engen räumlichen und zeitlichen Nahebereich zum Fluchtfahrzeug gerieten, dass sich die Situation auf eine nahezu zwangsläufige Rechtsgutverletzung zuspitzte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120338.X02Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011