RS Vwgh 2001/5/30 96/08/0061

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §8;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar nicht der Auffassung, dass ein Bescheid, mit welchem ausgesprochen wird, die Kosten für eine bestimmte, gegenüber dem Hilfesuchenden als Sachleistung zu erbringende Sozialhilfeleistung zu übernehmen, schon deshalb rechtswidrig wäre, weil die solcherart übernommenen (und daher ausschließlich die öffentliche Hand belastenden) Kosten im Spruch dieses Bescheides nicht ziffernmäßig genannt werden. Soll aber der Sache nach dem Hilfesuchenden ein Kostenbeitrag zu (nur im Übrigen übernommenen) Kosten auferlegt werden, dann hat dieser Ausspruch dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080061.X03

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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