Index
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar nicht der Auffassung, dass ein Bescheid, mit welchem ausgesprochen wird, die Kosten für eine bestimmte, gegenüber dem Hilfesuchenden als Sachleistung zu erbringende Sozialhilfeleistung zu übernehmen, schon deshalb rechtswidrig wäre, weil die solcherart übernommenen (und daher ausschließlich die öffentliche Hand belastenden) Kosten im Spruch dieses Bescheides nicht ziffernmäßig genannt werden. Soll aber der Sache nach dem Hilfesuchenden ein Kostenbeitrag zu (nur im Übrigen übernommenen) Kosten auferlegt werden, dann hat dieser Ausspruch dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080061.X03Im RIS seit
30.10.2001