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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z4 impl;Rechtssatz
Der funktionelle Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB (- der auch Vertragsbedienstete der dort angeführten Einrichtungen und nichtbeamtete Träger öffentlicher Aufgaben, nicht aber beispielsweise Beamte, die ihre Tätigkeit bei selbstständigen Wirtschaftskörpern erbringen, umfasst -) soll auf die Delikte im Besonderen Teil des StGB abstellen, während die Erläuternden Bemerkungen zu § 27 Abs. 1 StGB durch die Bezugnahme auf das dem Strafverfahren nachfolgende Disziplinarverfahren wohl eindeutig zeigen, dass sie den dienstrechtlichen Beamtenbegriff im Auge gehabt haben (Hinweis: E 24.10.1996, 96/12/0303, VwSlg 14547 A/1996). Der Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB umfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Rechtsträger; ausgenommen ist lediglich die Tätigkeit in selbstständigen Wirtschaftskörpern. Amtsgeschäfte im Sinne des § 74 Z. 4 StGB sind durchaus auch Verrichtungen tatsächlicher Art. Ausgehend von einem weiten sachlich organisatorischen Geltungsbereich sind nur jene dort tätigen Bediensteten ausgenommen, die bloß mit untergeordneten Verrichtungen betraut sind; solche Tätigkeiten sind diejenigen, die lediglich die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120068.X02Im RIS seit
07.08.2001