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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteiles
Verhängung einer Verwaltungsstrafe iHv ATS 6.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) wegen Übertretung von §103 Abs2
KFG.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein substantiiertes Antragsvorbringen entscheidend. Insbesondere fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Verweis auf die mit §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, sowie auf §53b Abs2 VStG.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B745.2002Dokumentnummer
JFR_09979583_02B00745_01