RS Vfgh 2002/4/17 B745/02 ua

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteiles

Verhängung einer Verwaltungsstrafe iHv ATS 6.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) wegen Übertretung von §103 Abs2

KFG.

Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein substantiiertes Antragsvorbringen entscheidend. Insbesondere fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Verweis auf die mit §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, sowie auf §53b Abs2 VStG.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B745.2002

Dokumentnummer

JFR_09979583_02B00745_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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