RS Vwgh 2001/5/30 2000/11/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0122 E 20. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen gemäß § 8 Abs 1 Wr SHG ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Anspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (Hinweis E 20.9.1987, 82/08/0087, E 17.9.1991, 91/08/0004).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110015.X04

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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