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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z2;Rechtssatz
Eine in der Vergangenheit erwiesene Neigung zu Kurzschlusshandlungen schließt die Eignung der Beschwerdeführerin als Zollwachebeamtin in Anbetracht der von den bewaffneten Zollorganen wahrzunehmenden Aufgaben und der mit dem Führen einer Dienstwaffe und dem allfälligen Waffengebrauch verbundenen erhöhten Verantwortung aus. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitig so weit stabilisiert habe, dass sie wieder in der Lage sei, ihren Dienst zu verrichten, ist für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen ist, nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120067.X06Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019