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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
In seinem Recht darauf, dass rechtskräftige Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer unverändert bleiben, wird der Abgabepflichtige - selbst wenn ausreichende Wiederaufnahmegründe hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer nicht vorliegen - nicht verletzt, wenn das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide gemäß § 200 BAO vorläufig erlassen hat, weil hinsichtlich solcher Bescheide unter den betreffenden Voraussetzungen des § 200 BAO die Erlassung weiterer vorläufiger oder eines endgültigen Bescheides ohne Wiederaufnahme der Verfahren zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130292.X01Im RIS seit
23.10.2001