RS Vwgh 2001/5/30 95/13/0292

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

In seinem Recht darauf, dass rechtskräftige Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer unverändert bleiben, wird der Abgabepflichtige - selbst wenn ausreichende Wiederaufnahmegründe hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer nicht vorliegen - nicht verletzt, wenn das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide gemäß § 200 BAO vorläufig erlassen hat, weil hinsichtlich solcher Bescheide unter den betreffenden Voraussetzungen des § 200 BAO die Erlassung weiterer vorläufiger oder eines endgültigen Bescheides ohne Wiederaufnahme der Verfahren zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130292.X01

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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