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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 3 (hier unrichtige Anwendung des § 61 Abs. 1 GehG 1956 vom Beamten nicht veranlasst)Stammrechtssatz
Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem § 5 Abs 6 GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X08Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008