RS Vwgh 2001/5/30 98/13/0033

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §12;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0191 E 22. April 1998 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Falle einer Schätzung ist ein Vorsteuerabzug zugelassen, wenn als erwiesen angesehen werden kann, daß dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 12, Rz 49). In solchen Fällen tritt die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund und es ist Sache des Abgabepflichtigen, den Nachweis dafür, daß Rechnungen mit Vorsteuerausweis überhaupt ausgestellt worden sind, zu führen (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 12, Rz 50).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130033.X04

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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