RS Vfgh 2002/4/17 B574/02

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Widerruf der Löschung von Einkommensteuer in bestimmter Höhe gem §294

BAO.

Der Antragsteller (dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich aus den Schriftsätzen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lassen) begründet die drohende Insolvenzgefahr ausdrücklich mit der Geltendmachung des durch den Widerruf der Löschung wiederaufgelebten vollen Abgabenrückstandes - also mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides - und weist andererseits plausibel darauf hin, daß - sollte die aufschiebende Wirkung gewährt werden - die derzeit zur Verfügung stehenden Befriedigungsmassen auch nach Erledigung des hg Verfahrens zur Verfügung stünden. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Antrag somit nicht entgegen.

Unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer: Würde der Widerruf der Löschung sofort wirksam, könnte die Behörde nicht nur Gutschriften mit dem aushaftenden Abgabenrückstand verrechnen, sondern diesen Rückstand in vollem Umfang geltend machen. Daß der Antragsteller damit - ungeachtet verbesserter Einkommensverhältnisse - der Insolvenzgefahr ausgesetzt ist, kann ernsthaft nicht bestritten werden. Die belangte Behörde hingegen hat bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Erstattung von Lohnsteuer (wegen geltend gemachter Verlustvorträge) nur nach Maßgabe der künftig erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (und dies nur bis zu einer hg Entscheidung über die Beschwerde) vorzunehmen und kann - sollte der Beschwerde schließlich kein Erfolg beschieden sein - in der Folge die Erstattung allfälliger Rückzahlungen begehren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B574.2002

Dokumentnummer

JFR_09979583_02B00574_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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