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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Zur Auslegung der Begriffe "in Ausübung des Dienstes" im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG 1956 sind im Beschwerdefall das SPG 1991 und insbesondere § 1 Abs. 3 Richtlinien-Verordnung heranzuziehen. Im Hinblick auf die am Schutz der Rechtsgüter orientierte Funktion der Verpflichtung zur Indienststellung gemäß § 1 Abs. 3 erster Satz Richtlinien-Verordnung ist eine Gefahr dann als gegenwärtig oder unmittelbar drohend einzustufen, wenn das Rechtsgut einer "imminenten" Bedrohung ausgesetzt wird. Zwar bedeutet die in § 1 Abs. 3 erster Satz Richtlinien-Verordnung alternativ zur Gegenwärtigkeit der Gefahr vorausgesetzte unmittelbare Bedrohung durch eine Gefahr eine zeitliche Vorverlagerung der Relevanzschwelle, jedoch löst dies die enge räumliche und zeitliche Nahebeziehung zwischen Gefährdungshandlung und bedrohtem Rechtsgut nicht so weit, dass eine abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Von einer konkreten Gefahr ist dann zu sprechen, wenn durch ein Verhalten eine Situation geschaffen (oder aufrecht erhalten) wird, die nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädlichen Erfolgs besorgen lässt, die somit typischer Weise dem Eintritt der Rechtsgutverletzung vorangeht, wobei es nur von unberechenbaren oder unvorhersehbaren Umständen, also vom Zufall abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich eintritt oder unterbleibt. So liegt etwa eine konkrete Gefährdung für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit dann vor, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, dass sie erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben führt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120338.X01Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011