Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Bei Anerkennung der schlechten Wohnsituation für den Beamten und seine Familie im ursprünglichen Wohnort ist dem gesamten Vorbringen des Beamten nichts zu entnehmen, was als ernstliches Bemühen um die Beschaffung einer nicht von vornherein auszuschließenden entsprechenden Wohnmöglichkeit in der 20 km-Zone um den (neuen) Dienstort gedeutet werden kann. Der Beamte hätte bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit im neuen Dienstort bei finanziellen Dispositionen auf die Schaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 km-Zone Bedacht nehmen können. Wenn er aber einen Baugrund außerhalb dieser Zone - vorerst angeblich nur zu Erholungszwecken - erwarb und in weiterer Folge sich dort zur Errichtung eines Eigenheimes entschloss, lag dies in seiner persönlichen Disposition. Dies stellt damit dem Grunde nach ein von ihm selbst zu vertretendes Motiv im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GehG 1956 dar. An dieser Betrachtung ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beamten im Zeitpunkt seiner Übersiedlung im Hinblick auf seine nunmehrige Situation möglicherweise tatsächlich keine andere Handlungsalternative offen gestanden ist. Zweifellos wird der Wohnsitzwechsel für den Beamten die angestrebte, nahe liegendste, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems dargestellt haben. Daraus folgt aber noch nicht der Ausschluss einer zumutbaren Handlungsalternative im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GehG 1956.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120322.X04Im RIS seit
25.02.2002