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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57 Abs7 idF 1984/522;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1973, VfSlg 7091/1973, dargelegt hat, unterscheidet § 57 KFG 1967 in seinen Abs. 7 und 8 im Hinblick auf das negative Ergebnis einer vorgenommenen (wiederkehrenden oder besonderen) Überprüfung zwischen Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, und solchen, durch deren weitere Verwendung die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Aus dieser Unterscheidung folgt, dass nicht bereits jedweder bei der Überprüfung vorgefundene Mangel, der die Ursache des nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustandes des Fahrzeuges bildet, zugleich ein solcher ist, bei dessen Vorliegen die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. Dies gilt wegen der im zweiten Satz des § 58 Abs. 1 enthaltenen Verweisung auf § 57 Abs. 8 KFG 1967 entsprechend auch für solche Mängel, die aus Anlass einer in dem durch den ersten Satz des § 58 Abs. 1 KFG 1967 umschriebenen Umfang vorgenommenen Prüfung an Ort und Stelle festgestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung - hier bezogen auf das KFG 1967 in der Fassung der 9. KFG-Novelle - an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110037.X01Im RIS seit
22.10.2001