RS Vwgh 2001/5/30 96/08/0080

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0081

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die Mehrfachversicherung bei unselbstständig Erwerbstätigen auf Grund zweier verschiedener unselbstständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (Hinweis E 30. März 1993, 91/08/0174). Soweit nämlich die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Mehrfachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080080.X01

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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