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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0081Rechtssatz
Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die Mehrfachversicherung bei unselbstständig Erwerbstätigen auf Grund zweier verschiedener unselbstständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (Hinweis E 30. März 1993, 91/08/0174). Soweit nämlich die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien MehrfachversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080080.X01Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013