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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Rechtssatz
Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinn des § 8 Abs 1 KStG 1966 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Wesentliche Voraussetzung für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist daher ua die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130013.X02Im RIS seit
23.10.2001