RS Vwgh 2001/5/30 2001/11/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §143;
AVG §68 Abs1;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;
SHG NÖ 2000 §39;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/11/0068 2001/11/0070 2001/11/0069

Rechtssatz

Die Ersatzpflichtigen iSd § 39 NÖ SHG 2000 können die Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen - aus ihrer Sicht: zu hohen - Leistungsgewährung einwenden, weil sie nicht Partei des Verfahrens, dessen Gegenstand die Leistungsgewährung bildete, waren, und der Gewährungsbescheid daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine auch die Ersatzpflichtigen treffende Rechtskraft hat (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 96/08/0236).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110029.X01

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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