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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17aLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen verspäteter EinbringungRechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in §64 Abs3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in §64 Abs1 Z1 lita angeführten "Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.
Die hier in Rede stehende Eingabengebühr gemäß §17a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iSd §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung einer Beschwerde nach Art144 B-VG zu entrichten, sodaß eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Beschwerdeeinbringung, spätestens aber mit dieser beantragt werden muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1147.2001Dokumentnummer
JFR_09979583_01B01147_01