RS Vfgh 2002/4/17 B1147/01

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
ZPO §64

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen verspäteter Einbringung

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in §64 Abs3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in §64 Abs1 Z1 lita angeführten "Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.

Die hier in Rede stehende Eingabengebühr gemäß §17a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iSd §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung einer Beschwerde nach Art144 B-VG zu entrichten, sodaß eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Beschwerdeeinbringung, spätestens aber mit dieser beantragt werden muß.

Entscheidungstexte

  • B 1147/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.04.2002 B 1147/01

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1147.2001

Dokumentnummer

JFR_09979583_01B01147_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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