RS Vwgh 2001/5/30 99/12/0322

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Entgegen der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 16. Jänner 1991, Zl. 9 Ob A 298/90, ist der Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis dieses Urteils bei seiner Rechtsprechung, nämlich, dass Gründe, die der Beamte selbst zu vertreten hat, nur solche sind, die unabweislich notwendig im Sinne von zwingend sind, verblieben (Hinweis: E 16.11.1994, Zl. 94/12/0264, u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120322.X03

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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