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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z4 impl;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesdienstrecht (siehe insbesondere das E 24.10.1996, 96/12/0303, VwSlg 14547 A/1996) dargelegt, dass es sich beim Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein. Wenn die Dienstbehörde mit Bescheid die Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Amtsverlustes nach § 27 Abs. 1 StGB feststellt, wird mit dieser bescheidmäßigen Feststellung nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern nur klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes im Sinne des § 27 StGB eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120068.X01Im RIS seit
07.08.2001