RS Vwgh 2001/5/30 2001/12/0067

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs3;
BDG 1979 §10 Abs4;

Rechtssatz

Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120067.X02

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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