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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs3;Rechtssatz
Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120067.X02Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019