RS Vwgh 2001/5/30 2001/11/0037

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
KFG 1967 §57 Abs8 idF 1984/522;
KFG 1967 §58 Abs1 idF 1984/522;

Rechtssatz

Aufgabe des zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Akts der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates ist es zunächst, im Einzelfall Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich das überprüfte Fahrzeug befunden hat, als es von den Organen der Behörde geprüft wurde. Davon ausgehend hat der unabhängige Verwaltungssenat zu klären (erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens), ob die Organe der Behörde schon auf der Grundlage von einschlägigem Erfahrungswissen angesichts des Fahrzeugzustandes den Eintritt einer Unfallssituation bei Verwendung des Fahrzeuges zu befürchten hatten. Bejahendenfalls wäre in rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des § 58 Abs. 1 KFG 1967 die Verkehrssicherheit gefährdet wäre. Die Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln erwiese sich diesfalls unter der weiteren Voraussetzung von Gefahr im Verzug als rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110037.X03

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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