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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
(Anrainer-)Beschwerde gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkdecks beim Bahnhof Tulln an die ÖBB.
Die Begründung des Aufschiebungsantrages genügt dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht, da lediglich undifferenziert das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles behauptet wird; konkrete Umstände, aufgrund derer die nicht näher dargelegten "irreversiblen" Nachteile beurteilt werden könnten, lassen sich dem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Auch der Zusammenhang zwischen dem Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils und der bestehenden Längen der Linksabbiegespuren ist nicht erkennbar.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B778.2002Dokumentnummer
JFR_09979575_02B00778_01