RS Vfgh 2002/4/25 B778/02

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

(Anrainer-)Beschwerde gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkdecks beim Bahnhof Tulln an die ÖBB.

Die Begründung des Aufschiebungsantrages genügt dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht, da lediglich undifferenziert das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles behauptet wird; konkrete Umstände, aufgrund derer die nicht näher dargelegten "irreversiblen" Nachteile beurteilt werden könnten, lassen sich dem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Auch der Zusammenhang zwischen dem Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils und der bestehenden Längen der Linksabbiegespuren ist nicht erkennbar.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B778.2002

Dokumentnummer

JFR_09979575_02B00778_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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