RS Vwgh 2001/5/30 97/21/0421

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §47;
FrG 1993 §54 Abs1;
ZPO §292 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hätte den Hinweis des Fremden in seiner Berufung (hier gegen einen nach § 54 Abs 1 FrG 1993 ergangenen Feststellungsbescheid), die Dolmetscherin hätte die Niederschrift nicht gänzlich übersetzt und ihn ignoriert, welcher Umstand ihn sehr nervös gemacht und dazu geführt habe, dass er in Widersprüche verwickelt worden sei, nicht mit der bloßen Begründung verwerfen dürfen, er habe die Niederschrift mit seiner "Signatur" bestätigt und müsse deren Inhalt "im Grunde des § 15 des AVG" gegen sich gelten lassen. Nach dem zweiten Satz des § 15 AVG bleibt nämlich der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges (hier also: der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung der vom Fremden tatsächlich gemachten Angaben) zulässig, weshalb die Berunfungsbehörde die von ihr angenommenen Widersprüche in der niederschriftlichen Aussage des Fremden erst nach einer Würdigung seiner gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung vorgebrachten Umstände als gegeben annehmen hätte dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210421.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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