RS Vwgh 2001/5/30 2001/12/0067

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z3;

Rechtssatz

Die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens im Sinn der §§ 81 bis 90 BDG 1979 und eine Feststellung der Dienstbehörde im Sinn des § 81 Abs. 1 Z. 3 leg. cit., dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgte Ermahnung nicht aufgewiesen habe, sind für die Durchführung einer Kündigung wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges nicht Voraussetzung und daher auch nicht erforderlich (Hinweis E 9.5.1983, 82/12/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120067.X03

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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