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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z3;Rechtssatz
Die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens im Sinn der §§ 81 bis 90 BDG 1979 und eine Feststellung der Dienstbehörde im Sinn des § 81 Abs. 1 Z. 3 leg. cit., dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgte Ermahnung nicht aufgewiesen habe, sind für die Durchführung einer Kündigung wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges nicht Voraussetzung und daher auch nicht erforderlich (Hinweis E 9.5.1983, 82/12/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120067.X03Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019