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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen bzw. einen Platzmangel (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110221.X02Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009