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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §126 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0034Rechtssatz
Eine Verletzung der umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nach § 18 Abs 2 UStG 1972 bedeutet zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnungsführung nach § 126 Abs 1 BAO. Damit liegt auch allgemein keine formell ordnungsgemäße Buchführung iSd § 184 Abs 3 BAO mehr vor, sodass dieser Mangel ebenfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen kann (Hinweis E 26.5.1999, 97/13/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130033.X03Im RIS seit
23.10.2001