RS Vwgh 2001/5/30 98/13/0033

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §126 Abs1;
BAO §184 Abs3;
UStG 1972 §18 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0034

Rechtssatz

Eine Verletzung der umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nach § 18 Abs 2 UStG 1972 bedeutet zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnungsführung nach § 126 Abs 1 BAO. Damit liegt auch allgemein keine formell ordnungsgemäße Buchführung iSd § 184 Abs 3 BAO mehr vor, sodass dieser Mangel ebenfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen kann (Hinweis E 26.5.1999, 97/13/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130033.X03

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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