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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 436,06 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit").
Im Hinblick auf die dem Antragsteller gemäß §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, ergibt die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen nicht, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf §53b Abs2 VStG zu verweisen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B807.2002Dokumentnummer
JFR_09979570_02B00807_01