RS Vfgh 2002/4/30 B807/02

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe iHv € 436,06 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit").

Im Hinblick auf die dem Antragsteller gemäß §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, ergibt die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen nicht, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf §53b Abs2 VStG zu verweisen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B807.2002

Dokumentnummer

JFR_09979570_02B00807_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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