RS Vwgh 2001/5/30 99/11/0228

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §58 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach § 58 Abs. 1 FSG 1997 stattgefunden hat, steht einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 FSG 1997 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 nicht entgegen. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung ist allein, ob die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für den Entziehungszeitraum zutreffend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110228.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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