RS Vwgh 2001/5/30 95/13/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige, ein Rechtsanwalt, vorträgt, dass es ihm "im Zuge der Geschäftsanbahnung erst ermöglicht werden muss", die fachliche Qualifikation zur Lösung des konkret anstehenden Klientenproblems hervorzuheben und ferner ausführt, bei den zu den geltend gemachten Bewirtungskosten führenden Besprechungen habe es sich um solche mit ausländischen Rechtsanwälten gehandelt, denen über deren Nachfrage, ob der Abgabepflichtige auf den von ihnen angesprochenen Rechtsgebieten versiert sei, Auskunft unter Bekanntgabe seiner einschlägigen Erfahrung gegeben worden sei, so ist dieses Vorbringen grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen einer Bewirtung anlässlich einer gebotenen Leistungsinformation zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130292.X08

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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