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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §20 Abs2 Z2 impl;Rechtssatz
Beim Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB nach einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsfolge, die im strafgerichtlichen Urteil nicht eigens auszusprechen ist, sondern die mit der Rechtskraft des Urteils ex lege eintritt. Gleiches gilt nach § 20 Abs. 2 Z. 2 Krnt DienstrechtsG 1994 auch für den Beamten des Ruhestandes, wobei aber diesfalls nach dem letzten Satz dieser Bestimmung das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wird, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird. § 44 Abs. 2 StGB regelt die bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen und gilt generell für die bedingte Nachsicht von Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung, also nicht nur für den im § 27 StGB normierten Amtsverlust. Es trifft daher nicht zu, dass für das Strafgericht keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht von der in § 20 Abs. 2 Z. 2 Krnt DienstrechtsG 1994 vorgesehenen Rechtsfolge der Verurteilung bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120068.X05Im RIS seit
07.08.2001