RS Vfgh 2002/5/7 B831/02

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Veröffentlicht am 07.05.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung des Antrags auf Zustellung eines Bescheides vom 25.06.01, mit dem eine Gebrauchserlaubnis hins. der Errichtung eines Schanigartens erteilt wurde, mangels Parteistellung (Wr GebrauchsabgabeG).

Die Wirkung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich darin, den Beschwerdeführern die Zustellung des Bescheides vom 25.06.01 zu verweigern. Selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides käme den Beschwerdeführern nicht jene Rechtsstellung zu, die sie mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen versuchen: Im Falle des Erfolgs der Beschwerde träte nämlich nicht sofort jener Zustand ein, den die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Zustellung begehrten. Dazu kommt, daß sich durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorläufig auch nichts am Weiterbestehen des Bescheides vom 25.06.01 - aus dem die Beschwerdeführer ihre Nachteile ableiten - ändern würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstituts widerspräche, dem Antragsteller vorläufig eine Rechtsstellung zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch im Falle der Aufhebung desselben nicht besäße.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B831.2002

Dokumentnummer

JFR_09979493_02B00831_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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