RS Vwgh 2001/5/30 2000/11/0018

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Wenn bei jemandem ein auf Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand festgestellt wird, der zwar noch nicht bzw. nicht mehr eine Nichteignung wegen Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus bewirkt, bei dem aber in Verbindung mit der Neigung der betreffenden Person zum Alkoholmissbrauch die Möglichkeit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit der (möglichen) Folge des Wegfalles der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann, dann können wegen erforderlicher Nachuntersuchungen die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkerberechtigung gegeben sein (siehe dazu die Erkenntnisse vom 22. Mai 1990, Zl. 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0147, und vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110018.X03

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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