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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Geht die Behörde mit Abberaumungen vor, wodurch ihre entsprechenden Ladungsbescheide gegenstandslos werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/03/0070 mwN), statt zunächst in Abwesenheit der Partei zu verhandeln und sich von der Stichhaltigkeit der Entschuldigungsgründe im Nachhinein zu überzeugen, so erfordert dies unter dem Gesichtspunkt der Verhandlungspflicht und dem damit einhergehenden Erfordernis der ordnungsgemäßen Ladung der Parteien zum Verhandlungstermin die Anberaumung eines weiteren Termins.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200531.X04Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009