RS Vwgh 2001/5/31 2001/20/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;

Rechtssatz

Da es grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat vorzubringen, ist die Angabe des Verfolgerstaates essenzieller Bestandteil der darzustellenden Bedrohungssituation. Es ist daher nicht rechtswidrig, dass die Behörde (ohne sonstigen Hinweis für eine Verfolgung in einem tatsächlichen Herkunftsstaat) schon auf Grund der von ihr schlüssig angenommenen Unrichtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seinen Herkunftsstaat sein weiteres Vorbringen zur Bedrohungssituation als nicht den Tatsachen entsprechend beurteilte, ohne ergänzend die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen bezogenen "Fluchtgründe" - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200041.X03

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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