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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Da es grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat vorzubringen, ist die Angabe des Verfolgerstaates essenzieller Bestandteil der darzustellenden Bedrohungssituation. Es ist daher nicht rechtswidrig, dass die Behörde (ohne sonstigen Hinweis für eine Verfolgung in einem tatsächlichen Herkunftsstaat) schon auf Grund der von ihr schlüssig angenommenen Unrichtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seinen Herkunftsstaat sein weiteres Vorbringen zur Bedrohungssituation als nicht den Tatsachen entsprechend beurteilte, ohne ergänzend die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen bezogenen "Fluchtgründe" - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200041.X03Im RIS seit
02.08.2001