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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §21 Abs2;Rechtssatz
Der Weitergabe von Urkunden, die den Namen und die Anschrift des Asylwerbers ausweisen und damit die Identifizierung des Asylwerbers ermöglichen, an den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft ohne Zustimmung des Asylwerbers stehen nicht nur die Bestimmungen des AsylG 1997 (insbesondere § 21 Abs 2 und § 36 Abs 3 leg.cit.), sondern auch die Pflicht der Behörde zur Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG und zur Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 und 2 DSG (vgl. nun die entsprechenden Bestimmungen des DSG 2000) entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200470.X01Im RIS seit
31.07.2001